Auf den Punkt
Nach der Elternzeit behältst du deine TVöD-Entgeltgruppe und deine Stufe. Die Stufenlaufzeit ruht während der Elternzeit aber (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD), der nächste Stufenaufstieg verschiebt sich also um die Dauer der Elternzeit nach hinten. Auf deine vor der Elternzeit vereinbarte Wochenstundenzahl hast du nach § 15 Abs. 5 BEEG einen Anspruch. Mutterschutzfristen zählen dagegen voll auf die Stufenlaufzeit.
Worauf du bei der Rückkehr Anspruch hast
Die Elternzeit endet automatisch an dem Tag, den du angemeldet hast. Du brauchst dich also nicht zurückzumelden, damit dein Arbeitsverhältnis wieder auflebt. In der Praxis ist eine schriftliche Rückmeldung rund drei Monate vorher trotzdem sinnvoll, weil der Träger dann Dienstpläne und Gruppen planen kann und du eine Bestätigung in der Hand hast.
Rechtlich klar geregelt ist die Arbeitszeit. Nach § 15 Abs. 5 BEEG kehrst du nach dem Ende der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurück, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war. Hast du also mit 39 Wochenstunden begonnen und in der Elternzeit 20 Stunden gearbeitet, stehen dir danach wieder 39 Stunden zu.
Einen Anspruch auf exakt denselben Arbeitsplatz gibt es dagegen nicht. Dein Träger kann dich im Rahmen dessen einsetzen, was der Arbeitsvertrag hergibt. In größeren Trägerstrukturen heißt das konkret: eine andere Gruppe, ein anderer Altersbereich oder in manchen Verträgen auch eine andere Einrichtung im selben Einzugsgebiet sind möglich. Ein Wechsel von der Krippe in den Hort ändert an deiner Eingruppierung in der Regel nichts, wohl aber am Arbeitsalltag.
Früher zurück als geplant? Im Grundfall verlangt § 16 Abs. 3 BEEG Satz 1 die Zustimmung deines Arbeitgebers. Zwei Ausnahmen sind wichtig. Bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in Härtefällen darf der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (Satz 2). Und zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG kannst du die Elternzeit ganz ohne Zustimmung vorzeitig beenden, du sollst die Beendigung nur rechtzeitig mitteilen (Satz 3). Wer hier auf eine Zustimmung wartet, die das Gesetz nicht verlangt, verliert unter Umständen Mutterschutzleistungen.
Bleibt deine TVöD-Stufe erhalten?
Das ist die Frage, die uns am häufigsten begegnet, und die Antwort ist zweigeteilt. Deine Stufe bleibt erhalten. Auch die Stufenlaufzeit, die du bis zum Beginn der Elternzeit angesammelt hast, ist nicht verloren. Was aber passiert: Die Laufzeit läuft während der Elternzeit nicht weiter. Sie ist gehemmt. Grundlage ist § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD.
Praktisch heißt das: Warst du bei Beginn der Elternzeit 18 Monate in deiner Stufe und bleibst zwei Jahre weg, dann startest du nach der Rückkehr wieder bei 18 Monaten. Der Stufenaufstieg verschiebt sich um volle zwei Jahre. Bei einer Elternzeit von insgesamt mehr als fünf Jahren je Kind sieht der Tarifvertrag sogar eine Zuordnung zu der Stufe vor, die der bisher erreichten vorangeht. Die fünf Jahre müssen dafür nicht am Stück genommen worden sein. Zwei Einschränkungen mildern das ab: Du wirst nicht schlechter gestellt als bei einer Neueinstellung, und die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme neu.
Diese Regelung ist mehrfach vor Gericht angegriffen worden. Das Bundesarbeitsgericht hat sie am 22. Februar 2024 (Az. 6 AZR 126/23) erneut bestätigt und eine mittelbare Benachteiligung von Frauen verneint. Schon 2011 war die Hemmung in der Entscheidung 6 AZR 526/09 für rechtmäßig erklärt worden. Das ist unbefriedigend, weil überwiegend Frauen Elternzeit nehmen, aber es ist die geltende Rechtslage. Rechne beim Wiedereinstieg also nicht mit einem Stufenaufstieg, der auf dem Papier fällig gewesen wäre.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Mutterschutz. Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz gelten nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD als Zeiten ununterbrochener Tätigkeit und werden voll angerechnet. Die Formulierung wurde mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD vom 14. Juli 2022 mit Wirkung zum 1. November 2022 erweitert.
| Zeitraum | Wirkung auf die Stufenlaufzeit | Grundlage |
|---|---|---|
| Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbot | Zählt voll mit | § 17 Abs. 3 S. 1 Buchst. a TVöD |
| Elternzeit bis 5 Jahre | Stufe bleibt, Laufzeit ruht | § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD |
| Elternzeit über 5 Jahre je Kind, auch verteilt | Zuordnung zur vorhergehenden Stufe, nicht unter Neueinstellungsniveau, Laufzeit startet neu | § 17 Abs. 3 S. 3 TVöD |
| Teilzeit in der Elternzeit beim selben Träger | Laufzeit läuft weiter, Stufe unabhängig vom Umfang | TVöD, Teilzeit mindert die Stufenlaufzeit nicht |
Welche Stufenlaufzeiten für die einzelnen S-Gruppen gelten, findest du in unserem Ratgeber zu Eingruppierung und Stufen.
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Rechenbeispiel: was die Hemmung konkret kostet
Nehmen wir eine Erzieherin in S 8a. Bei Beginn der Elternzeit war sie 18 Monate in ihrer Stufe. Bis zum nächsten Aufstieg fehlen ihr in diesem Beispiel noch 18 Monate. Sie nimmt 24 Monate Elternzeit, davon die letzten sechs Monate mit 20 Wochenstunden in Teilzeit beim selben Träger.
| Stufenlaufzeit bei Beginn der Elternzeit | 18 Monate |
| Elternzeit ohne Arbeit (Monate 1 bis 18) | Laufzeit ruht |
| Teilzeit beim selben Träger (Monate 19 bis 24) | Laufzeit läuft weiter |
| Stufenlaufzeit bei Rückkehr | 24 Monate |
| Verzögerung des Stufenaufstiegs | rund 18 Monate |
Die 18 Monate ohne Arbeit fallen aus der Laufzeit heraus, die sechs Teilzeitmonate zählen dagegen mit. Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, verkürzt die Verzögerung also spürbar.
Damit die Teilzeitmonate mitzählen, muss die Teilzeit beim selben Arbeitgeber und in derselben Entgeltgruppe laufen. Die Zahlen sind ein Beispiel mit angenommener Laufzeit. Deine tatsächliche Stufenlaufzeit hängt von Entgeltgruppe und Stufe ab. Was am Ende brutto und netto herauskommt, kannst du mit unserem TVöD-SuE-Rechner für deine Stufe nachrechnen.
Teilzeit nach der Elternzeit: zwei verschiedene Wege
Viele Erzieher:innen wollen nicht sofort wieder voll einsteigen. Hier ist entscheidend, ob du die Teilzeit noch innerhalb der Elternzeit oder erst danach beantragst. Das sind zwei verschiedene Rechtsgrundlagen mit sehr unterschiedlichen Folgen.
Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 6 und 7 BEEG)
Du darfst im Monatsdurchschnitt bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Einen Anspruch hast du, wenn der Träger mehr als 15 Beschäftigte hat, dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und du zwischen 15 und 32 Stunden für mindestens zwei Monate beantragst. Anmeldefrist: sieben Wochen bis zum dritten Geburtstag des Kindes, 13 Wochen zwischen drittem und achtem Geburtstag. Ablehnen darf der Träger nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Und ein Recht, das viele nicht kennen: Lehnt der Träger nicht rechtzeitig in Textform mit Begründung ab, nämlich binnen vier Wochen bis zum dritten Lebensjahr und binnen acht Wochen zwischen drittem und achtem Lebensjahr, gilt deine Teilzeit als genehmigt (§ 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG).
Teilzeit nach der Elternzeit (§ 8 TzBfG)
Nach dem Ende der Elternzeit läuft ein Teilzeitwunsch über das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der wichtige Unterschied: Eine Verringerung nach § 8 TzBfG gilt unbefristet. Einen automatischen Rückweg auf deine alten Stunden gibt es dann nicht. Rechtlos bist du damit aber nicht: Zeigst du deinen Wunsch nach mehr Stunden in Textform an, muss dich der Arbeitgeber nach § 9 TzBfG bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen. Ablehnen darf er nur, wenn es keinen passenden freien Arbeitsplatz gibt oder ein anderer Bewerber besser geeignet ist, und dafür ist er seit 2019 beweispflichtig. Einen Anspruch darauf, dass eine neue Stelle geschaffen wird, gibt es allerdings nicht.
Brückenteilzeit als Mittelweg (§ 9a TzBfG)
Die Brückenteilzeit ist von vornherein befristet auf ein bis fünf Jahre. Danach kehrst du automatisch zu deiner ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Der Haken: Der Anspruch besteht nur bei Trägern mit in der Regel mehr als 45 Beschäftigten, und während der Laufzeit kannst du nicht vorzeitig aufstocken.
Ehrlich gesagt ist das die folgenreichste Weichenstellung beim Wiedereinstieg. Wer dauerhaft auf 25 Stunden reduziert, verliert nicht nur Brutto, sondern auch Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rente und Anwartschaften in der VBL. Wenn du die Reduzierung ohnehin nur für ein paar Jahre planst, ist die befristete Variante meist die bessere Wahl.
Wie sich Teilzeitjahre langfristig auf die Rente auswirken, rechnen wir in unserem Ratgeber zur Rente als Erzieherin durch.
Urlaub und Jahressonderzahlung
Beim Urlaub gilt eine Regel, die viele nicht kennen: Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub nach § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Automatisch passiert das nicht. Es braucht eine ausdrückliche Kürzungserklärung. Fehlt sie, bleibt dein Urlaubsanspruch bestehen.
Zwei Dinge sind dabei wichtig. Erstens zählen nur volle Kalendermonate. Beginnt die Elternzeit am 15. Februar und endet am 17. Juli, liegen darin nur vier volle Kalendermonate, gekürzt werden darf also auch nur um vier Zwölftel. Zweitens ist die Kürzung ausgeschlossen, wenn du während der Elternzeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber arbeitest. Und: Urlaub, den du vor Beginn der Elternzeit nicht mehr nehmen konntest, verfällt nicht, sondern ist nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.
Bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD entscheidet der Bemessungszeitraum. Maßgeblich ist das durchschnittliche Entgelt der Monate Juli, August und September, ausgezahlt wird an Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Kommst du erst im Oktober zurück, hast du in diesen drei Monaten kein Tabellenentgelt bezogen, die Sonderzahlung fällt dann entsprechend gering aus. Zwei Ausnahmen mildern das ab, und sie reichen unterschiedlich weit. Monate ohne Tabellenentgelt wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz kürzen die Jahressonderzahlung nicht, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Monate der Elternzeit kürzen sie nur dann nicht, wenn sie in das Kalenderjahr der Geburt fallen und am Tag vor Antritt der Elternzeit ein Entgeltanspruch bestand.
Die Details zu Höhe, Termin und Kürzungsregeln haben wir im Ratgeber zur Jahressonderzahlung zusammengestellt.
Was sich beim Netto ändert
Der Wiedereinstieg ist finanziell ein Bruch in beide Richtungen. Das Elterngeld fällt weg, dafür kommt wieder Gehalt. Gleichzeitig steigen Kosten für Betreuung, Fahrten und Verpflegung. Drei Stellschrauben lohnen sich, bevor die erste Abrechnung kommt.
Steuerklasse prüfen
Verheiratete dürfen die Kombination seit 2020 mehrmals pro Jahr ändern. Der Antrag muss bis zum 30. November beim Finanzamt sein, später wirkt der Wechsel erst im Folgejahr.
Tariferhöhung mitnehmen
Im TVöD SuE gab es zum 1. Mai 2026 eine Erhöhung um 2,8 Prozent. Bei den meisten kommunalen Arbeitgebern lag sie am 29. Mai 2026 auf dem Konto. Wer vorher in Elternzeit war, sieht den Effekt erst mit der ersten Abrechnung nach der Rückkehr.
Werbungskosten sammeln
Die Pauschale liegt 2026 bei 1.230 Euro im Jahr. Bei Teilzeit ist sie schneller ausgeschöpft, als viele denken, wenn Fortbildungen und Fahrten dazukommen.
Rechne mit einer Steuernachzahlung für das Elterngeldjahr
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG), es erhöht über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) aber den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Eine Nachzahlung ist dabei eher die Regel als die Ausnahme. Leg dafür am besten schon während der Elternzeit etwas zurück.
Welche Steuerklassenkombination netto am meisten bringt, hängt vom Abstand der Bruttoeinkommen im Haushalt ab. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, und wer sie ausspricht, rechnet nicht. Wir haben die Varianten inklusive Faktorverfahren im Ratgeber zur Steuerklasse durchgerechnet.
Ein Punkt, der beim Wiedereinstieg leicht untergeht: laufende Verträge. Berufsunfähigkeitsschutz, betriebliche Altersvorsorge und Sparpläne sind oft auf ein Vollzeitgehalt kalibriert. Prüfe, ob die Beiträge zur neuen Stundenzahl passen, bevor du etwas kündigst. Gerade beim BU-Schutz ist eine spätere Neuaufnahme wegen Gesundheitsfragen und Alter meist teurer als eine vorübergehende Stundung.
Dein Fahrplan für die letzten Monate der Elternzeit
Rund 6 Monate vorher: Stundenzahl und Enddatum klären
Schau in den Arbeitsvertrag, welche Wochenstundenzahl vor der Elternzeit galt. Auf diese Stundenzahl hast du nach § 15 Abs. 5 BEEG einen Anspruch. Melde dich schriftlich beim Träger und lass dir Rückkehrtermin und Stundenzahl bestätigen.
Mindestens 7 bzw. 13 Wochen vorher: Teilzeitwunsch anmelden
Für Teilzeit innerhalb der Elternzeit gelten sieben Wochen Frist bis zum dritten Geburtstag und 13 Wochen zwischen drittem und achtem Geburtstag. Für die Zeit nach der Elternzeit läuft der Antrag über das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Rund 3 Monate vorher: Urlaub und Resturlaub abfragen
Frag nach, ob eine Kürzungserklärung ausgesprochen wurde und für welche Monate. Lass dir den aktuellen Resturlaub schriftlich bestätigen, damit er nicht in der Personalabteilung untergeht.
Rund 2 Monate vorher: Stufe und Betreuung sichern
Lass dir bestätigen, in welcher Stufe du zurückkehrst. Parallel gehört der Betreuungsplatz auf die Liste, weil davon die realistische Stundenzahl abhängt. Der Elternzeit-Finanzcheck führt die Punkte für die gesamte Elternzeit auf.
Im ersten Monat zurück: erste Abrechnung prüfen
Kontrolliere Entgeltgruppe, Stufe, Stundenzahl und Steuerklasse Zeile für Zeile. Fehler in der ersten Abrechnung nach der Rückkehr sind häufig und lassen sich am leichtesten sofort korrigieren.
Die häufigsten Fehler beim Wiedereinstieg
Fehler 1: Unbefristete Teilzeit ohne Rückweg vereinbaren
Eine Verringerung nach § 8 TzBfG gilt dauerhaft. Wer später wieder aufstocken will, hat über § 9 TzBfG nur einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei einem freien Arbeitsplatz, nicht auf Rückkehr zur alten Stundenzahl. Die befristete Brückenteilzeit ist bei größeren Trägern die sichere Alternative.
Fehler 2: Auf einen Stufenaufstieg zählen, der nicht kommt
Die Stufenlaufzeit ruht während der Elternzeit. Wer sein Haushaltsbudget auf die nächste Stufe kalkuliert, verrechnet sich schnell um mehrere Monate.
Fehler 3: Resturlaub nicht schriftlich festhalten
Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht, wird in der Praxis aber gerne übersehen. Ohne Bestätigung wird es später zur Aussage gegen Aussage.
Fehler 4: Den BU-Vertrag in der Elternzeit kündigen
Nach ein paar Jahren Pause ist ein neuer Vertrag wegen Alter und Gesundheitsfragen meist teurer, manchmal gar nicht mehr möglich. Eine befristete Beitragsstundung ist fast immer der bessere Weg.
Fehler 5: Die Steuerklasse laufen lassen
Nach der Elternzeit stimmt die alte Kombination oft nicht mehr, besonders wenn du in Teilzeit zurückkehrst. Ein Wechsel ist mehrmals im Jahr möglich und kostet nichts.
Fazit
Der TVöD schützt dich beim Wiedereinstieg an den entscheidenden Stellen: Entgeltgruppe, Stufe und Stundenzahl bleiben dir erhalten. Er ist an einer Stelle aber deutlich weniger großzügig, als viele erwarten, nämlich bei der Stufenlaufzeit. Wer das früh weiß, plant realistischer.
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