Auf den Punkt
Die Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld") im TVöD SuE beträgt ab 2026 einheitlich 85 % deines durchschnittlichen Monatsentgelts der Monate Juli bis September — ausgezahlt mit dem Novembergehalt (2026: am 30. November). Eine Erzieherin in S 8a Stufe 3 bekommt damit rund 3.491 € brutto extra, inklusive der ständigen SuE-Zulage. Eine Kita-Leitung in S 13 Stufe 4 kommt auf rund 4.178 €, denn Leitungen ab S 13 erhalten keine SuE-Zulage. Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Neu ab 2026: Du kannst einen Teil der Sonderzahlung in bis zu 3 zusätzliche freie Tage tauschen. Dein konkretes Brutto rechnest du mit dem TVöD-SuE-Rechner aus.
Wer bekommt die Jahressonderzahlung?
Anspruch hat nach § 20 TVöD-VKA jede und jeder Beschäftigte, die/der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht — egal ob Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet. Wichtig: Der Stichtag ist hart. Wer zum 30. November kündigt oder ausscheidet, geht komplett leer aus; wer am 1. Dezember (noch) im Arbeitsverhältnis steht, bekommt die Sonderzahlung — gegebenenfalls anteilig gekürzt (Details in der Kürzungs-Sektion unten).
Neu ab 2026: einheitlich 85 % — das sind die Gewinner
Bis 2025 galten im Sozial- und Erziehungsdienst zwei Sätze: 84,51 % für S 2 bis S 9 und nur 70,28 % für S 10 bis S 18. Seit 2026 gilt: 85 % für alle (Tarifeinigung 2025, erstmals ausgezahlt im November 2026); abweichend gelten in Heimen, deren Arbeitsbedingungen sich nach dem Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) richten, in S 2 bis S 8 90 %, dafür entfällt dort die Umwandlung in freie Tage. Für Erzieher:innen in S 8a ändert sich wenig (+0,49 Punkte) — für alle ab S 10 ist es ein Sprung um 14,72 Prozentpunkte.
| Beispiel | JSZ bis 2025 | JSZ ab 2026 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Erzieherin S 8a, Stufe 3 | 3.361 € | 3.380 € | +19 € |
| Sozialarbeiterin S 11b, Stufe 3 | 3.070 € | 3.713 € | +643 € |
| Kita-Leitung S 13, Stufe 4 | 3.454 € | 4.178 € | +724 € |
| Kita-Leitung S 15, Stufe 4 | 3.538 € | 4.279 € | +741 € |
Hinweis: Die Alt-Werte sind zur Vergleichbarkeit mit der aktuellen Entgelttabelle gerechnet; 2025 galten zusätzlich niedrigere Tabellenwerte. Alle Beträge dieser Tabelle jeweils ohne ständige Zulagen.
So wird deine Jahressonderzahlung berechnet
Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das dir in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wurde — also dein Tabellenentgelt plus ständige Monatszulagen wie die SuE-Zulage (130 bzw. 180 €). Nicht mitgerechnet werden Überstundenvergütung, Leistungszulagen und -prämien. Drei Sonderfälle:
- ✓Einstellung nach dem 31. August: Statt des Durchschnitts zählt das Entgelt des ersten vollen Kalendermonats.
- ✓Teilzeit: keine gesonderte Kürzung — dein tatsächliches (Teilzeit-)Entgelt Juli–September ist automatisch die Basis.
- ✓Tariferhöhung im Mai 2026: Juli bis September liegen nach der Erhöhung — die +2,8 % stecken also komplett in deiner Sonderzahlung.
Beispielrechnung: Erzieherin S 8a Stufe 3, Vollzeit: Tabellenentgelt 3.977 € + 130 € SuE-Zulage = 4.107 € → 85 % = ca. 3.491 € brutto Jahressonderzahlung.
Jahressonderzahlung nach Entgeltgruppe (85 % der Tabelle)
| Entgeltgruppe & Stufe | Tabellenentgelt ab 05/2026 | JSZ 85 % |
|---|---|---|
| S 4, Stufe 1 | 3.291 € | ca. 2.797 € |
| S 4, Stufe 6 | 4.156 € | ca. 3.533 € |
| S 8a, Stufe 1 | 3.509 € | ca. 2.983 € |
| S 8a, Stufe 3 | 3.977 € | ca. 3.380 € |
| S 8a, Stufe 6 | 4.669 € | ca. 3.969 € |
| S 8b, Stufe 3 | 4.092 € | ca. 3.478 € |
| S 8b, Stufe 6 | 5.191 € | ca. 4.412 € |
| S 13, Stufe 4 | 4.915 € | ca. 4.178 € |
Wichtig: Die Spalte „JSZ 85 %" bildet nur das Tabellenentgelt ab. Die ständige SuE-Zulage zählt zur Bemessungsgrundlage (§ 20 Abs. 2 TVöD-VKA) und kommt in der Praxis obendrauf: Wer Anspruch auf die Zulage hat, liegt rund 110–155 € höher. S 13 und S 16 bis S 18 bekommen keine SuE-Zulage, dort gilt der Tabellenwert. Welche Gruppe und Stufe für dich gilt: Eingruppierung & Stufen.
Wann kommt das Geld?
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Novemberentgelt ausgezahlt. 2026 ist der Zahltag Montag, der 30. November 2026 (letzter Bankarbeitstag des Monats). Wie beim regulären Gehalt gilt: Fällt der Monatsletzte auf ein Wochenende, kommt das Geld am Bankarbeitstag davor — mehr zu den TVöD-Auszahlungsterminen.
Brutto ist nicht netto
Die Sonderzahlung ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird als „sonstiger Bezug" versteuert — der Steuerabzug ist im November deshalb spürbar höher als in normalen Monaten. Als grobe Orientierung bleiben dir je nach Steuerklasse und Jahresbrutto rund 55–65 % netto. Und falls du dich fragst, wo das Urlaubsgeld bleibt: Ein separates Urlaubsgeld gibt es im TVöD nicht — es ist in der Jahressonderzahlung aufgegangen.
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Neu: Sonderzahlung in bis zu 3 freie Tage tauschen
Seit 2026 gilt das „Zeit-statt-Geld"-Wahlmodell aus der Tarifeinigung 2025: Du kannst einen Teil deiner Jahressonderzahlung in bis zu 3 zusätzliche freie Tage (Tauschtage) umwandeln — die freien Tage gibt es im darauffolgenden Kalenderjahr. So funktioniert es:
- ✓Preis pro Tag: dein durchschnittliches tarifliches Tagesentgelt (gemittelt über Juli–September) wird von der Sonderzahlung abgezogen.
- ✓Gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – also für Erzieher:innen, Heilerziehungspfleger:innen, Kinderpfleger:innen, Sozialassistent:innen usw. in kommunalen Kitas. Ausgenommen sind nur Beschäftigte in Pflege-/Betreuungseinrichtungen und Krankenhäusern (z. B. manche Heime) – sie erhalten dafür eine erhöhte Jahressonderzahlung als Ausgleich.
- ✓Du brauchst einen Antrag beim Arbeitgeber — Fristen regelt dein Arbeitgeber, frag also rechtzeitig vor dem Herbst nach.
- ✓Schutzregel: Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit an Tauschtagen wird die Sonderzahlung nicht gemindert.
Für wen lohnt sich das? Rechenbeispiel S 8a Stufe 3: Ein Tauschtag kostet rund 135 € brutto (4.107 € ÷ durchschnittlich 30,4 Tage) — netto je nach Steuersatz deutlich weniger. Wer eher Zeit als Geld braucht (Brückentage, Betreuungslücken), bekommt hier vergleichsweise „günstige" Extra-Urlaubstage.
Kürzungen: Elternzeit, Krankheit, Jobwechsel
Die Sonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem du keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hattest (§ 20 Abs. 4 TVöD-VKA) — typisch: unbezahlter Sonderurlaub, Elternzeit-Monate ohne Entgelt oder lange Krankheit nach Ende der Entgeltfortzahlung. Drei Praxis-Punkte:
- ✓Elternzeit: Monate mit Mutterschutzfristen zählen nicht als Kürzungsmonate; für die Details rund um Geld in der Elternzeit Elternzeit-Finanz-Checkliste.
- ✓Jobwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes: Entscheidend bleibt, dass du am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehst.
- ✓Kündigung zum Jahresende: Wer zum 31. Dezember geht, bekommt die volle Sonderzahlung — wer zum 30. November geht, bekommt nichts. Timing prüfen!
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