Auf den Punkt
Die Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld") im TVöD SuE beträgt ab 2026 einheitlich 85 % deines durchschnittlichen Monatsentgelts der Monate Juli bis September — ausgezahlt mit dem Novembergehalt (2026: am 30. November). Eine Erzieherin in S 8a Stufe 3 bekommt damit rund 3.380 € brutto extra, eine Kita-Leitung in S 13 Stufe 4 rund 4.178 €. Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Neu ab 2026: Du kannst einen Teil der Sonderzahlung in bis zu 3 zusätzliche freie Tage tauschen. Dein konkretes Brutto rechnest du mit dem TVöD-SuE-Rechner aus.
Wer bekommt die Jahressonderzahlung?
Anspruch hat nach § 20 TVöD-VKA jede und jeder Beschäftigte, die/der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht — egal ob Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet. Wichtig: Der Stichtag ist hart. Wer zum 30. November kündigt oder ausscheidet, geht komplett leer aus; wer am 1. Dezember (noch) im Arbeitsverhältnis steht, bekommt die Sonderzahlung — gegebenenfalls anteilig gekürzt (Details in der Kürzungs-Sektion unten).
Neu ab 2026: einheitlich 85 % — das sind die Gewinner
Bis 2025 galten im Sozial- und Erziehungsdienst zwei Sätze: 84,51 % für S 2 bis S 9 und nur 70,28 % für S 10 bis S 18. Seit 2026 gilt: 85 % für alle (Tarifeinigung 2025, erstmals ausgezahlt im November 2026). Für Erzieher:innen in S 8a ändert sich wenig (+0,49 Punkte) — für alle ab S 10 ist es ein Sprung um 14,72 Prozentpunkte.
| Beispiel | JSZ bis 2025 | JSZ ab 2026 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Erzieherin S 8a, Stufe 3 | 3.361 € | 3.380 € | +19 € |
| Sozialarbeiterin S 11b, Stufe 3 | 3.070 € | 3.713 € | +643 € |
| Kita-Leitung S 13, Stufe 4 | 3.454 € | 4.178 € | +724 € |
| Kita-Leitung S 15, Stufe 4 | 3.538 € | 4.279 € | +741 € |
Hinweis: Die Alt-Werte sind zur Vergleichbarkeit mit der aktuellen Entgelttabelle gerechnet; 2025 galten zusätzlich niedrigere Tabellenwerte.
So wird deine Jahressonderzahlung berechnet
Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das dir in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wurde — also dein Tabellenentgelt plus ständige Monatszulagen wie die SuE-Zulage (130 bzw. 180 €). Nicht mitgerechnet werden Überstundenvergütung, Leistungszulagen und -prämien. Drei Sonderfälle:
- ✓Einstellung nach dem 31. August: Statt des Durchschnitts zählt das Entgelt des ersten vollen Kalendermonats.
- ✓Teilzeit: keine gesonderte Kürzung — dein tatsächliches (Teilzeit-)Entgelt Juli–September ist automatisch die Basis.
- ✓Tariferhöhung im Mai 2026: Juli bis September liegen nach der Erhöhung — die +2,8 % stecken also komplett in deiner Sonderzahlung.
Beispielrechnung: Erzieherin S 8a Stufe 3, Vollzeit: Tabellenentgelt 3.977 € + 130 € SuE-Zulage = 4.107 € → 85 % = ca. 3.491 € brutto Jahressonderzahlung.
Jahressonderzahlung nach Entgeltgruppe (85 % der Tabelle)
| Entgeltgruppe & Stufe | Tabellenentgelt ab 05/2026 | JSZ 85 % |
|---|---|---|
| S 4, Stufe 1 | 3.291 € | ca. 2.797 € |
| S 4, Stufe 6 | 4.156 € | ca. 3.533 € |
| S 8a, Stufe 1 | 3.509 € | ca. 2.983 € |
| S 8a, Stufe 3 | 3.977 € | ca. 3.380 € |
| S 8a, Stufe 6 | 4.669 € | ca. 3.969 € |
| S 8b, Stufe 3 | 4.092 € | ca. 3.478 € |
| S 8b, Stufe 6 | 5.191 € | ca. 4.412 € |
| S 13, Stufe 4 | 4.915 € | ca. 4.178 € |
Hinweis: ohne ständige Zulagen gerechnet — mit SuE-Zulage liegt dein Betrag jeweils rund 110–155 € höher. Welche Gruppe und Stufe für dich gilt: Eingruppierung & Stufen.
Wann kommt das Geld?
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Novemberentgelt ausgezahlt. 2026 ist der Zahltag Montag, der 30. November 2026 (letzter Bankarbeitstag des Monats). Wie beim regulären Gehalt gilt: Fällt der Monatsletzte auf ein Wochenende, kommt das Geld am Bankarbeitstag davor — mehr zu den TVöD-Auszahlungsterminen.
Brutto ist nicht netto
Die Sonderzahlung ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird als „sonstiger Bezug" versteuert — der Steuerabzug ist im November deshalb spürbar höher als in normalen Monaten. Als grobe Orientierung bleiben dir je nach Steuerklasse und Jahresbrutto rund 55–65 % netto. Und falls du dich fragst, wo das Urlaubsgeld bleibt: Ein separates Urlaubsgeld gibt es im TVöD nicht — es ist in der Jahressonderzahlung aufgegangen.
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Neu: Sonderzahlung in bis zu 3 freie Tage tauschen
Seit 2026 gilt das „Zeit-statt-Geld"-Wahlmodell aus der Tarifeinigung 2025: Du kannst einen Teil deiner Jahressonderzahlung in bis zu 3 zusätzliche freie Tage (Tauschtage) umwandeln — die freien Tage gibt es im darauffolgenden Kalenderjahr. So funktioniert es:
- ✓Preis pro Tag: dein durchschnittliches tarifliches Tagesentgelt (gemittelt über Juli–September) wird von der Sonderzahlung abgezogen.
- ✓Gilt für Voll- und Teilzeitbeschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – also für Erzieher:innen, Heilerziehungspfleger:innen, Kinderpfleger:innen, Sozialassistent:innen usw. in kommunalen Kitas. Ausgenommen sind nur Beschäftigte in Pflege-/Betreuungseinrichtungen und Krankenhäusern (z. B. manche Heime) – sie erhalten dafür eine erhöhte Jahressonderzahlung als Ausgleich.
- ✓Du brauchst einen Antrag beim Arbeitgeber — Fristen regelt dein Arbeitgeber, frag also rechtzeitig vor dem Herbst nach.
- ✓Schutzregel: Bei ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit an Tauschtagen wird die Sonderzahlung nicht gemindert.
Für wen lohnt sich das? Rechenbeispiel S 8a Stufe 3: Ein Tauschtag kostet rund 135 € brutto (4.107 € ÷ durchschnittlich 30,4 Tage) — netto je nach Steuersatz deutlich weniger. Wer eher Zeit als Geld braucht (Brückentage, Betreuungslücken), bekommt hier vergleichsweise „günstige" Extra-Urlaubstage.
Kürzungen: Elternzeit, Krankheit, Jobwechsel
Die Sonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem du keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hattest (§ 20 Abs. 4 TVöD-VKA) — typisch: unbezahlter Sonderurlaub, Elternzeit-Monate ohne Entgelt oder lange Krankheit nach Ende der Entgeltfortzahlung. Drei Praxis-Punkte:
- ✓Elternzeit: Monate mit Mutterschutzfristen zählen nicht als Kürzungsmonate; für die Details rund um Geld in der Elternzeit Elternzeit-Finanz-Checkliste.
- ✓Jobwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes: Entscheidend bleibt, dass du am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehst.
- ✓Kündigung zum Jahresende: Wer zum 31. Dezember geht, bekommt die volle Sonderzahlung — wer zum 30. November geht, bekommt nichts. Timing prüfen!
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